Prof. Dr. Schnurrhaar
Initiative jagdgefährdeter Haustiere

 

Ca. 400.000 Katzen und ca. 65.000 Hunde fallen deutschen Jägern - neben zahllosen Wildtieren - jedes Jahr zum Opfer. Als Grund für diese Abschüsse gibt die Jägerschaft das angebliche Wildern der Tiere an doch die wahren Gründe für die Vernichtungsfeldzüge gegen Hund und Katze sind noch weitaus erschütternder...

Wie nämlich Schleswig-Holsteins Oberjäger Behnke, vom Jagdschutz-Verband für sein gesamtliterarisches Schaffen ausgezeichnet, schreibt, muß Katzen und Hunden "als Geißeln der Wildbahn unbeirrt der Krieg erklärt werden (...)
Sie werden nicht bejagt, sie werden bekämpft!" Schließlich werden sie dem Jäger zum Beutekonkurrenten, wenn sie tatsächlich einmal in Wald und Flur ein Kaninchen reißen (selbst Jäger geben zähneknirschend zu, daß Katzen und Hunde ein gesundes Kaninchen nicht zu fassen kriegen) und damit - ungeachtet der Tatsache, daß der Jäger selbst täglich ungleich mehr Kaninchen und Hasen grausam tötet - ziehen sie den Haß der Grünberockten auf sich.

In dem Lehrbuch "Fallenjagd und Fallenfang" wird die Verwendung von Totschlagfallen zur "Bekämpfung der Katzenplage" empfohlen - es wird betont, daß der Verfasser "pro Jahr an die 25 Katzen" schoß, jedoch "jährlich viel mehr in Fallen fing". Andere Jäger gehen in ihren Forderungen sogar so weit, daß "die Katzen mit zwei oder drei Jahren ablieferungspflichtig zur humanen Tötung werden" sollen - mit der Begründung, daß die Katze "im ersten Jahr am Hause (jagt), im zweiten ums Haus und im dritten im Feld" (Behnke, Jagd und Fang des Raubwildes). Abgesehen von der naiv-pauschalen Beschreibung des Jagdverhaltens von Katzen, gibt es keinerlei wissenschaftliche Untersuchungen zum Thema "Wildernde Katzen", die eine "ökologische" Rechtfertigung des Tötens von Katzen auch nur ansatzweise nahelegen würden.

Doch auch so sind die Richtlinien, die zum Abschuß von Katzen gelten, haarsträubend genug. Gesetzlich ist erlaubt, daß Jäger Katzen erschießen dürfen, wenn diese sich mehr als 200 Meter (schwankt je nach Bundesland bis 500 Meter) vom nächsten bewohnten Haus entfernt hat. Doch das Streifgebiet insbesondere männlicher Katzen - die dementsprechend häufig zum Opfer fallen - kann, wie Biologen zeigten, deutlich größer als 500 Meter im Durchmesser sein. Somit liegt nahe, daß die meisten Katzen de facto gar nicht wildern, sondern sich lediglich innerhalb des arttypischen Bewegungsradius bewegen.
Eine Studie bestätigte diese erschütternde Folgerung: Von 300 erschossenen Katzen wurden 136 in einer Entfernung von 300 bis 500 Metern zum nächstgelegenen Haus getötet, weitere 114 starben in einer Distanz von 1000 Metern und lediglich 50 Katzen wurden in einer Entfernung zum nächsten Haus umgebracht, die überhaupt auf das "unkontrollierte" Herumstreunen des betreffenden Tieres schließen ließ. Dennoch fordern Jäger, die "Katzen-Kill-Distanz" von 200 bis 300 Metern (je nach Bundesland) noch weiter herabzusetzen.

Es ist wahrlich entlarvend, mit welchem Haß sich manche Jäger gegen jede Form vierbeiniger oder geflügelter "Mitjäger" wenden - nicht nur gegen Füchse, Marder und Habichte, sondern ebenso gegen Hunde und Katzen. Der Grund hierfür dürfte nicht nur der Wunsch nach hohen Abschußzahlen, sondern auch die "jagdliche Freude" beim Abschuß von Haustieren sein. Doch was würden Sie sagen, wenn Ihr Hund oder Ihre Katze eines Tages der Jagdlust eines Schießwütigen zum Opfer fallen oder sich mit letzter Kraft blutverschmiert nach Hause schleppen würde?

Manche Jäger betreiben mit dem Verkauf der Felle erschossener Katzen und Hunde in Deutschland ein einträgliches Nebengeschäft. So kann es vorkommen, daß Sie in einem Geschäft plötzlich vor einem Kleidungsstück stehen, das mit dem Fell Ihrer vor kurzem auf so unerklärliche Weise abhanden gekommenen Katze hergestellt wurde.

Die IJH ist ein Zusammenschluß jagdgeschädigter Tierfreunde, deren Haustiere, vom Kaninchen bis zum Pferd, durch Jäger und deren jagdlicher Ausübung verletzt, verstümmelt oder getötet wurden.

Die Jäger haben nach dem Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 § 40 und dem Bundesjagdgesetz vom 29. September 1976 § 23 sowie durch alle Landesjagdgesetze (welche so ziemlich dem RJG von 1934 entsprechen) Befugnis "wildernde Hunde und revierende Katzen" zu töten.

Weitere Informationen finden Sie bei der IJH - Initiative jagdgefährdeter Haustiere unter: www.ijh.de
Das Copyright der Texte liegt bei der IJH.